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Steuerliche Vorteile von Spenden und Zustiftungen

Zuwendungsbestätigung:

Wie bei jeder gemeinnützigen Organisation kann Ihre Zuwendung steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 300 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu. Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.


Zuwendung zur Zweckverwirklichung (Spende):

Lebzeitige Zuwendungen unter 500 Euro werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.


Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des Stiftungsvermögens:

Ihre Zuwendung ab 500 Euro erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80 % das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen und werden zu 20 % für die Zwecke der Stiftung verwandt. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin oder Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu zehn Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.


Letztwillige Verfügung:

Sie können Ihre Zuwendung an die Bürgerstiftung in der Samtgemeinde Artland in der „Stiftergemeinschaft der Kreissparkasse Bersenbrück“ in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.


Vertrag zugunsten Dritter oder Bezugsberichtigung:

Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zugunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun, ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den/die Stiftungsberater/in der Kreissparkasse. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.


Zuwendung durch Erben:

Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftssteuer führen.